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S T A T U T E N

des Vereines: „Musikverein Teesdorf“, bisher „Musikverein-Steinfelden“.
Die ao. Generalversammlung am 25.01.2014 hat die Umbenennung einstimmig beschlossen.

§ 1: Name und Sitz des Vereines

Der Verein führt den Namen „Musikverein Teesdorf“ und hat seinen Sitz im Volksheim Teesdorf, in 2524 Teesdorf, Wr.-Neustädterstraße 89. Er gehört dem NÖ Blasmusikverband an, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung und steht in keinem Naheverhältnis zu einer politischen Partei oder religiösen Vereinigung.

§ 2: Tätigkeitsbereich, Vereinszweck

Das Wirken des Vereines erstreckt sich auf das österreichische Bundesgebiet, im Besonderen auf das Gebiet der Marktgemeinde Teesdorf. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist bezweckt:

- die Erhaltung und Förderung der Ortsmusikkapelle
- die Pflege der traditionellen österreichischen Blasmusikkultur
- darüber hinaus die Pflege jeglichen Musizierens, wie Konzert- Tanz- und Hausmusik sowie die Erhaltung des Brauchtums in der Musik

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

Zur Erlangung des Vereinszweckes sollen folgende Mittel dienen:

Ideelle Mittel

- geistige und fachliche Ausbildung der Menschen im musikalischen Bereich durch Abhaltung von Ausbildungslehrgängen und Proben.
- Herausgabe von Mitteilungs- und Informationsblättern.
- Einrichtung eines Notenarchives und einer Fachbibliothek.
- Errichtung von Probenräumen und Musikheimen.

Materielle Mittel

Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

- Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge.
- Subventionen, Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen (Sponsoreinnahmen).
- Erträgnisse aus Konzerten und Festveranstaltungen (z.B.: Bezirksmusikfeste, Jubiläumsfeste u.ä.).
- Erträgnisse aus geselligen Veranstaltungen.
- Buffetbetrieb bei eigenen Veranstaltungen.

§ 4: Mittelverwendung

Die Mittel des Vereines dürfen nur für die in der Satzung angeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereines dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten. Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines dürfen die Vereinsmitglieder nicht mehr als den eingezahlten Kapitalanteil und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen erhalten, der nach dem Wert der Leistung der Einlagen zu berechnen ist. Es darf keine Person durch dem Verein zweckfremde Verwaltungsauslagen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5: Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen und zwar:

- Musiker
- Eleven (in Ausbildung stehende Musiker).

Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrages und sonstiger Leistungen fördern.

Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 6: Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereines können alle physische Personen ohne Unterschied des Geschlechtes oder Berufes sowie juristische Personen werden. Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern (ausübende Musiker und Eleven) entscheidet nach Prüfung ihrer musikalischen Eignung der Kapellmeister. Die Aufnahme von außerordentlichen Mitgliedern geschieht durch den Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung. Vor der Konstituierung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereines wirksam. Die Mitgliedschaft wird durch Unterfertigung einer Beitrittserklärung rechtsgültig. Das aufgenommene Mitglied kann die Ausfolgung eines Mitgliedsausweises oder einer solchen Bestätigung verlangen.

§ 7: Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluß. Der Austritt muß dem Vorstand mindestens drei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Während dieser drei Monate ist das betreffende Mitglied nicht von den Pflichten und Rechten entbunden. Die Streichung eines ordentlichen Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz dreimaliger Mahnung an den Proben nicht teilnimmt.

Die Streichung eines außerordentlichen Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz dreimaliger schriftlicher Mahnung länger als 12 Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen unehrenhaften Verhaltens und/oder wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten verfügt werden. Gegen den Ausschluß ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.

Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im letzten Absatz genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

Längstens innerhalb von zwei Wochen nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft ist das Vereinseigentum (Instrumente, Kleidung, Noten usw.) im gereinigten und gut erhaltenem Zustand beim Obmann oder beim Kapellmeister abzugeben. Allenfalls bestehende Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein sind während dieser Zeit ebenfalls zu ordnen.

§ 8: Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu achten.

Die ordentlichen Mitglieder (Musiker) sind verpflichtet die musikalischen Bestrebungen des Kapellmeisters tatkräftigst zu unterstützen, zu den Proben und Aufführungen pünktlich zu erscheinen, mit allen Mitgliedern Kameradschaft zu halten, das Ansehen des Musikerstandes jederzeit und überall zu wahren und die ihnen vom Verein anvertrauten Musikinstrumente, Noten, Kleidungsstücke und dergleichen in sauberem und gutem Zustand zu erhalten.

Kann ein ordentliches Mitglied aus triftigen Gründen an Vereinsveranstaltungen und Ausrückungen nicht teilnehmen, ist es verpflichtet diesen Umstand rechtzeitig dem Kapellmeister oder Obmann bekanntzugeben, der das Mitglied nötigenfalls zur Beistellung eines vollwertigen Ersatzes verpflichten kann.

Die außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 9: Vereinsorgane

Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 10 und 11), der Vorstand (§§ 12 bis 14), die Rechnungsprüfer (§ 15) und das Schiedsgericht (§ 16).

§ 10: Die Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.

Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluß des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen stattzufinden. Sowohl zu den ordentlichen wie auch den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand schriftlich.

Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin beim Vorstand schriftlich einzureichen.

Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmsberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten.

Die Generalversammlung ist bei statutengemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig.

Die Wahlen und die Beschlußfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das Vorstandsmitglied mit der längsten ununterbrochenen Vereinszugehörigkeit den Vorsitz.

§ 11: Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;

2. Beschlußfassung über den Voranschlag;

3.Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;

4. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder;

5. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

6. Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;

7. Beschlußfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;

8. Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 12: Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens 5 natürlichen Personen in folgenden Funktionen, Mehrfachnennungen sind möglich:

- Obmann und Stellvertreter,
- Schriftführer und Stellvertreter,
- Kassier und Stellvertreter,
- Kapellmeister und Stellvertreter,
- Jugendreferent und Stellvertreter,
- Archivar und Stellvertreter, sowie
- Beiräten.

Falls sich die Notwendigkeit ergibt, kann der Vorstand auf Beschluß der Generalversammlung erweitert oder reduziert werden.

2. Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

3. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

4. Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen.

5. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

7. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem Vorstandsmitglied mit der längsten ununterbrochenen Vereinszugehörigkeit.

8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder entheben.

10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl oder Kooptierung eines nachfolgenden Vorstandsmitglieds wirksam.

§ 13: Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des
Rechnungsabschlusses;

b) Vorbereitung der Generalversammlung;

c) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;

d) Verwaltung des Vereinsvermögens;

e) Ausschluß und Streichung von Vereinsmitgliedern;

f) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines;

g) Aufnahme von außerordentlichen Mitgliedern.

§ 14: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

1.) Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

2.) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.

3.) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.

4.) Der Kapellmeister leitet die Proben und Aufführungen, sorgt für eine einwandfreie musikalische Darbietung, und führt die Aufnahmeprüfung für ordentliche Mitglieder (Musiker und Eleven) durch.

5.) Der Jugendreferent ist für die Belange der im Verein mitwirkenden Jugendlichen zuständig (musikalische Ausbildung usw.)

6.) Der Archivar ist für eine ordentliche und übersichtliche Verwaltung des Instrumentariums, der Noten, der Trachten und/oder Uniformen und der sonstigen Ausrückungsgegenstände der Kapelle verantwortlich.

7.) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Obmann und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen.

8.) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers, des Kapellmeisters, des Jugendreferenten, des Kassiers und des Archivars ihre Stellvertreter.

§ 15: Die Rechnungsprüfer

1.) Die zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vereinsvorstand angehören dürfen, werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

2.) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

3.) Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 12 Abs. 3, 8, 9 und 10 sinngemäß.

§ 16: Das Schiedsgericht

1.) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.

2.) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen unparteilichen Vorsitzenden aus dem Kreise der unparteilichen Vereinsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

3.) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.

§ 17: Auflösung des Vereines

1.) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2.) Das Vereinsvermögen wird im Falle der Vereinsauflösung nach Abdeckung allfälliger Passiva der Marktgemeinde Teesdorf mit folgenden Auflagen treuhändisch übergeben:

2.1.) Sollte sich innerhalb von 10 Jahren nach Auflösung des „Musikverein Teesdorf“ im Gemeindegebiet von Teesdorf ein Verein mit gleichen oder ähnlichen Zielen bilden, ist diesem das Vermögen für ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der BAO (Bundesabgabenordnung) zu übergeben.

2.2.) Nach Ablauf der Zehnjahresfrist, ist es der Marktgemeinde Teesdorf freigestellt, an wem sie das Vereinsvermögen weitergibt, es ist lediglich auf die Bestimmungen der BAO zu achten.

2.3.) Sollte es innerhalb dieser Zehnjahresfrist zu einer Zusammenlegung der Marktgemeinde Teesdorf mit anderen Gemeinden kommen, so ist das Vermögen der neuen zusammengelegten Gemeinde ohne Abzüge zur weiteren treuhändischen Verwaltung im Sinne der Punkte 1-3) zu übergeben.

3.) Sollte eine Zusammenlegung der Marktgemeinde Teesdorf mit anderen Gemeinden vor einer Auflösung des Musikvereines Teesdorf stattfinden, so ist Punkt 2.) mit allen seinen Unterpunkten ungültig und das Vereinsvermögen im Falle einer Auflösung des Musikvereines Teesdorf nach Abdeckung allfälliger Passiva sofort an die zusammengelegte Gemeinde mit der Auflage der treuhändischen Verwaltung bis zur Gründung eines Vereines mit gleichen oder ähnlichen Zielen zu übergeben. Nach Ablauf einer Zehnjahresfrist kann die Gemeinde im Rahmen der BAO selbst über die Weitergabe des Vermögens entscheiden.

Teesdorf, am 25.01.2014

Thomas Strnad - Obmann
Andrea Planker - Schriftführerin